Sold out

3. Reich, Erbhof Schild

Artikelnummer: sold-1900-1

795,00 

Eisen Guuss, excellenter, ungebrauchter Zustand. Mit vollständiger Schwärzung. Maße ca. 20,5 x 25,5 cm. In diesen Zustand sehr selten!

Das Reichserbhofgesetz für das Dritte Reich wurde am 29. September 1933, zwei Tage vor dem ersten Reichserntedankfest erlassen. Es diente laut Hermann Göring dazu, die Höfe vor „Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang zu schützen“ und war zugleich Ausdruck der nationalsozialistischen Blut-und-Boden-Ideologie.

Ein Erbhof sollte mindestens die Größe einer Ackernahrung besitzen und höchstens 125 Hektar groß sein. Der Erbhofeigentümer wurde per Gesetz als Bauer, alle anderen als Landwirte bezeichnet. Bauer konnte nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes war. Deutschen oder stammesgleichen Blutes war nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hatte.

Der Erbhof war unveräußerlich. Er durfte nicht verkauft, oder belastet werden. Auch gepfändet durfte er nicht werden. Er war den Wirtschaftkreislauf vollständig entzogen. Er konnte ausschließlich vererbt werden.

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Sold out

Erbhof Schild

Artikelnummer: sold-1990-3

695,00 

Eisen Guss, sehr guter, ungebrauchter Zustand. Mit vollständiger Schwärzung. Maße ca. 20,5 x 25,5 cm. Selten!

Das Reichserbhofgesetz für das Dritte Reich wurde am 29. September 1933, zwei Tage vor dem ersten Reichserntedankfest erlassen. Es diente laut Hermann Göring dazu, die Höfe vor „Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang zu schützen“ und war zugleich Ausdruck der nationalsozialistischen Blut-und-Boden-Ideologie.

Ein Erbhof sollte mindestens die Größe einer Ackernahrung besitzen und höchstens 125 Hektar groß sein. Der Erbhofeigentümer wurde per Gesetz als Bauer, alle anderen als Landwirte bezeichnet. Bauer konnte nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes war. Deutschen oder stammesgleichen Blutes war nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hatte.

Der Erbhof war unveräußerlich. Er durfte nicht verkauft, oder belastet werden. Auch gepfändet durfte er nicht werden. Er war den Wirtschaftkreislauf vollständig entzogen. Er konnte ausschließlich vererbt werden.

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